Werbeprospekte trotz Verbot? Ist das erlaubt?

🧐 Werbeprospekte trotz Verbot? Ist das erlaubt?


Ein ständig mit Werbeprospekten überquellender Briefkasten trotz des Hinweises, dass Werbung nicht erwünscht ist? Was gilt rechtlich?Die Beschriftung „Bitte keine Werbung“ soll das Einwerfen unerwünschter Werbeprospekte verhindern. Doch was gilt, wenn sich die Zusteller dieser Prospekte nicht daran halten?

Grundsätzlich gilt:
Das Verteilen von Werbeprospekten ist zwar grundsätzlich erlaubt, wenn auf dem Briefkasten jedoch der Vermerk angebracht ist, dass Werbung nicht erwünscht ist („Werbung nein Danke“,“Keine Reklame“, „Bitte keine Werbung“, etc.) müssen sich die Austräger bzw. Zusteller der Werbesprospekte auch daran halten. Der BGH hat hierzu festgestellt, dass Werbesendungen grundsätzlich dem Interesse des Verbrauchers dienen, dabei stehe aber das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen immer über dem Interesse des Unternehmers, Werbeprospekte zu vertreiben. Es darf daher keine Werbung in Briefkästen geworfen werden, wenndiese erkennbar nicht gewünscht ist.

Achtung:
Wer keinen Hinweis an seinem Briefkasten anbringen möchte, kann statt dessen auch das jeweilige Unternehmen direkt kontaktieren und mitteilen, dass er keine weitere Werbung erhalten möchte.

⚖️BGH, Urteil vom 20.12.1988. Az.: VI ZR 182/88;
⚖️LG Lüneburg Urteil von 04.11.2011. Az.: 4 S 44/11.

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