🧐 Strahlender Sonnenschein und 17 Grad! Für viele ist es höchste Zeit, endlich zu grillen. Doch was gilt, wenn Qualm, Gestank, Ort und Häufigkeit des Grillens zu einem Streit mit den Nachbarn führen? 🍺🍖🍗🔥
Grundsätzlich gilt:
In den Sommermonaten ist das Grillen üblich und muss deshalb auch von den Nachbarn hingenommen werden.
Dabei sollte jedoch nicht länger als zwei Stunden am Stück und nicht über 22 Uhr hinaus gegrillt werden, ansonsten kann eine Belästigung der Nachbarschaft vorliegen. Sollte sich ein Nachbar über die Rauchbelästigung durch einen Holzkohlegrill beschweren, so liegt eine Beeinträchtigung nur vor, wenn er diese durch Zeugen nachweisen kann.
Grundsätzlich darf also gegrillt werden, solange die Nachbarn dadurch nicht zu stark beeinträchtigt werden. Wer sich dadurch gestört fühlt muss Art und Umfang der Störung stichhaltig nachweisen.
Aber Achtung:
Art und Umfang des Grillens können in Mietverträgen und Hausordnungen abweichend geregelt sein!
⚖️LG München, Beschluss vom 12.01.2004, Az.: 15 S 22735/03
⚖️OLG Frankfurt, Urteil vom 10.04.2008, Az.: 20 W 119/06
⚖️OLG Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002 Az.: 13 U 53/02
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